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Extrazeit für Bewegung

Extra-Zeit für Bewegung – nachholen was ausgefallen ist!

Förderung bis Sommer 2023 verlängert

Die Förderung des Ministeriums für Schule und Bildung geht in die nächste Runde. Noch bis Anfang August 2023 werden zusätzliche außerschulische Angebote in Sportvereinen gefördert, die auf eine sport- und bewegungsorientierte Förderung von Schüler*innen abzielen.

  • Wichtiger Hinweis: Verlängerung der Antragsstellung bis zum 6. August 2023.

Kurz & Knapp:

Ein sportpraktisches Gruppenangebot im Rahmen der Extra-Zeit für Bewegung umfasst mindestens 10 Teilnehmer*innen und mindestens 6 Zeitstunden; es kann an einem Tag durchgeführt werden, aber auch auf mehrere Tage verteilt stattfinden, wobei die Mindestdauer einer Einheit 90 Minuten beträgt. Angebote können in den Ferien, an Wochenenden oder unterrichtsbegleitend – also während des laufenden Schuljahres an unterrichtsfreien Nachmittagen – stattfinden. Als außerschulische Angebote können Maßnahmen während des laufenden Schuljahres nicht in den Unterrichtsalltag eingebettet werden; sie müssen vom Schulunterricht und Ganztagsangebot abgegrenzt sein.

Das Angebot wird mit max. 500 Euro pro Tag (6 Stunden) bezuschusst. Für Angebote des organisierten Sports (Sportvereine, Mitgliedsorganisationen) besteht für die Teilnehmer*innen und Übungsleitungen Versicherungsschutz über die Sportversicherung des LSB NRW.

Beantragung und Verwendungsnachweis

Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe außerhalb des organisierten Sports nutzen für die Antragsstellung bitte das unten aufgeführte Antragsformular. Die weiteren Formulare sind notwendig für den Verwendungsnachweis:

Antrag Extra-Zeit für freie TrägerVerwendungsnachweis Belegliste Schulliste

Ansprechpartner*innen

Bei Fragen zum Förderverfahren, Förderportal und/oder Förderrichtlinie wenden Sie sich bitte per Mail an:
extrazeit@lsb.nrw

Hinweis
Antragstellung bitte vor Maßnahmenbeginn

Fragen und Antworten zur "Extra-Zeit für Bewegung"

Die Maßnahme muss zwingend vom Schulunterricht und Ganztagsangebot abgegrenzt sein. Schüler*innen einer OGS dürfen nicht während der Betreuungszeit an einer Maßnahme teilnehmen. Diese muss in ihrer Freizeit liegen.

Eine Maßnahme umfasst mindestens sechs Zeitstunden. Bitte beachten Sie, dass sich diese Stundenangabe auf die Netto-Bewegungszeit und pro Kind bezieht, d. h. An- und Abfahrten sowie Mittagspausen sind nicht inkludiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Erstreckt sich eine Maßnahme über mindestens sechs weitere Zeitstunden (z. B. 12 Zeitstunden), so kann ein weiterer Antrag für die gleiche Maßnahme gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass je sechsstündigem Angebot ein eigener Antrag einzureichen ist. Ausnahmen bei Trägern der freien Jugendhilfe sind mit dem Landessportbund NRW abzusprechen.

Nein, Qualifikationsangebote, z. B. Ausbildung zu Übungsleiter*innen oder Sporthelfer*innen stellen keine förderfähigen Maßnahmen dar.

Je sechsstündigem Bewegungsangebot kann der Träger der Maßnahme max. 500 Euro erhalten. Die Förderung wird nach der Bewilligung überwiesen, damit Sie das Angebot auch durchführen und die Ausgaben bezahlen können. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung müssen Sie die tatsächlichen Ausgaben belegen, so dass sich die Förderung im Falle von Minderausgaben um den entsprechenden Differenzbetrag reduziert und dieser zurückgezahlt werden muss.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme dem Landessportbund NRW vorzulegen. Sportvereine und Mitgliedsorganisationen des LSB NRW erfassen den Verwendungsnachweis ebenfalls im Förderportal, die übrigen freien Träger nutzen bitte die mit der Bewilligung übersandten Dokumentenvorlagen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einer Belegliste sowie einer Statistik. Im Rahmen der Belegliste ist jeder Ausgabenbeleg einzeln aufzuführen. Im Rahmen der Statistik müssen Sie mindestens angeben, wie viele Schüler*innen von welcher Schule (inklusive Schulform) teilgenommen haben.

Ja, die Bagatellgrenze liegt bei 50 Euro. Minderausgaben, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen, müssen nicht zurückerstattet werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze die 50 Euro nicht in Abzug gebracht werden dürfen (Beispiel: 500 Euro Förderung – 400 Euro Ausgaben = 100 Euro Rückzahlung).

Eigenbelege, bspw. für die Gestellung von vereinseigenen Materialien oder Sportanlagen sind nicht zuwendungsfähig. Es dürfen nur tatsächliche Ausgaben abgerechnet werden, die durch einen Beleg und Zahlungsabfluss nachgewiesen werden können.

Nein, eine Sachkostenpauschale kann nicht geltend gemacht werden. Ausgaben, die anhand eines Jahresverbrauchs schlüssig hergeleitet werden können, können berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an das Team der Extrazeit.

Gesonderte Teilnehmer*innenlisten sind nicht erforderlich. Wichtig ist, dass Sie die benötigten Angaben für den Verwendungsnachweis erfassen und dokumentieren.