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Positionierung und FAQ des LSB NRW und der Sportjugend zum E-Sport
Positionierung des Landessportbundes NRW und der Sportjugend NRW zum Thema E-Sport
Die weiterentwickelte Positionierung hat zunächst keine Auswirkungen, sondern ist eine politische Positionierung ohne konkrete Auswirkungen auf die rechtliche Situation. Die Änderung der Abgabenordnung ist Aufgabe des Bundes. Die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen haben in ihrem Koalitionsvertrag die Regelung der Gemeinnützigkeit für den E-Sport angekündigt. In mehreren Äußerungen im Sommer 2023 wurde darauf hingewiesen, dass dies zum Jahreswechsel 2023/2024 erfolgen soll. Aus diesem Grund hat sich der Landessportbund nun auch zu Wort gemeldet. Wir wollen für eine Lösung werben, die Sportvereinen, die E-Sport in ihr Angebotsportfolio integrieren möchten, entsprechende Möglichkeiten eröffnet. Darüber hinaus hat der LSB neben den Chancen des E-Sports weiterhin die mit ihm verbundenen Risiken im Blick.
Gemeinnützige Sportvereine dürfen ausschließlich die in ihrer Satzung verankerten, gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Dies ist bei den meisten Sportvereinen die Förderung des Sports. Eine Änderung des Vereinszwecks wäre zwar denkbar, ist aber mit sehr hohen Hürden verknüpft. Diese gehen deutlich über die Anforderungen an eine „normale Satzungsänderung“ hinaus. So sieht § 33 BGB vor, dass diese nur mit der Zustimmung aller Mitglieder erfolgen darf (heißt: Einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung und schriftliche Zustimmung aller abwesenden Mitglieder im Nachgang), wenn die Satzung des jeweiligen Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
Sofern durch die Ausweitung der ursprünglich für Schach geschaffenen Sportfiktion der E-Sport unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff subsumiert werden würde, könnten Sportvereine entsprechende Angebote im Rahmen ihrer ideellen Tätigkeit umsetzen. Dabei müssten gegebenenfalls die Aussagen zur Zweckerfüllung angepasst werden.
Im Falle eines enger gefassten Vereinszwecks, beispielsweise „Förderung des Tennissports“, wäre eine rechtliche Betrachtung im Einzelfall notwendig. Je nach konkreter, handwerklicher Umsetzung der Gemeinnützigkeit des E-Sports können hierunter zumindest die jeweiligen „virtuellen Sportarten“ subsumiert werden - also die Computerspielversionen der jeweiligen Sportart.
Die Änderung der Abgabenordnung ist eine „Operation am offenen Herzen des Gemeinnützigkeitsrechts“ und bedarf entsprechender handwerklicher Präzision und Gründlichkeit. Ziel sollte es sein, größtmögliche Rechtssicherheit für Sportvereine und E-Sportvereine gleichermaßen zu schaffen und rechtliche Hürden für meist ehrenamtlich Engagierte, die sich im E-Sport engagieren wollen, zu vermeiden. Insbesondere sollten unterschiedliche Vereine, die E-Sport anbieten, gemeinnützigkeitsrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden - zum Beispiel bei der Möglichkeit, für Anleitungen im E-Sport die so genannte Übungsleiterpauschale für diese Tätigkeit zu gewähren. Wir empfehlen die Einbeziehung externer juristischer Expertise in den Erarbeitungsprozess eines Regulierungsvorschlags und bieten selbst unsere Mitarbeit zur Einbringung der praktischen Perspektive der Sportvereinsarbeit an.
Ursprünglich sollten die Ergebnisse des Modellprojektes Ende August 2023 vorliegen. Durch die Coronapandemie hat sich das Projekt verzögert, so dass finale Ergebnisse erst 2024 feststehen. Der bisherige Projektverlauf lässt jedoch nicht erkennen, dass die Etablierung von E-Sportangeboten in Sportvereinen mit pädagogischer Begleitung problematische Auswirkungen hat. Angesichts der politischen Ankündigungen zur Regelung der Gemeinnützigkeit des E-Sports haben wir uns entschieden, uns jetzt mit einer weiterentwickelten Position zu äußern. So können wir die Debatte um die Perspektive auf mögliche Auswirkungen auf die Sportvereine erweitern.
Nein, der Landessportbund gibt hier keine Empfehlung ab, weder zur Etablierung noch zur Vermeidung entsprechender Angebote. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Etablierung von E-Sportangeboten erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordert und nicht in jedem Fall erfolgreich verläuft. Sportvereine gehen mit der Etablierung von E-Sportangeboten ein unternehmerisches Risiko ein und sind gut beraten, sich vorher ausführliche Kompetenzen anzueignen.
Zuerst einmal besteht nach wie vor die Problematik der fehlenden Gemeinnützigkeit des E-Sports. Deshalb sind Vereine aktuell gut beraten, eine tragfähige Lösung mit ihrer Steuerberatung und ihrem Finanzamt abzustimmen, wenn sie E-Sportangebote etablieren wollen.
Unabhängig davon sollten bei der Etablierung von E-Sportvereinen im Sportverein angesichts der mit dem E-Sport zweifelsohne verbundenen Risiken (wie Suchtgefahr, problematische Spielinhalte und Spielmodi, etc.) die folgenden Qualitätskriterien durchgehend eingehalten und sichergestellt werden:
- E-Sport ist eine bewegungsarme Tätigkeit und keine aktive Bewegung im Sinne der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO. Dementsprechend sollten Sportvereine einen Ausgleichssport in ihre E-Sportangebote integrieren und Mitglieder auch darüber hinaus zu einem gesunden und aktiven Lebensstil ermutigen.
- Insbesondere beim E-Sport mit Kindern und Jugendlichen sollten die Empfehlungen zur Bildschirmmedienzeitbegrenzung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unbedingt eingehalten werden.
- Die Vorgaben des Jugendschutzes sind uneingeschränkt zu beachten.
- Vereine sollten Kompetenzen im Bereich der Sucht- und Gewaltprävention aufbauen, um problematisches Spielverhalten frühzeitig erkennen und entsprechend intervenieren zu können.
- E-Sportangebote sollten von entsprechend pädagogisch qualifiziertem Personal angeleitet werden und auch Angebote zur Elternarbeit umfassen.
- Titel des Genres „Shooter“ sollten nach unserer Auffassung aus ethischen Gründen nicht in Sportvereinen gespielt werden.
Die Frage nach der Aufnahme eines E-Sportverbandes stellt sich aktuell nicht. Bevor dies geschehen könnte, müsste einerseits die rechtliche Voraussetzung durch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der so genannten Sportfiktion geschaffen werden. Außerdem müsste ein E-Sportlandesverband die Aufnahme in den Landessportbund beantragen und neben der Gemeinnützigkeit die weiteren dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Wegen der fehlenden Sporthoheit eines E-Sportverbandes ist ferner fraglich, ob dieser ein Fachverband im Sinne des § 8 der LSB-Satzung sein kann. Gegebenenfalls käme bei Vorliegen aller Aufnahmevoraussetzungen die Aufnahme als Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung gemäß § 10 der LSB-Satzung in Frage, wenn die rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben wären und ein E-Sportverband die Aufnahme beantragt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung des LSB NRW über die erforderliche Zustimmung.
Und nochmals auf den Punkt gebracht: E-Sportvereine können aktuell keine Förderung beim LSB beantragen. Der LSB fördert nur Vereine, die Mitglieder seiner Mitgliedsorganisationen sind und zugleich über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verfügen.
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